AGB - Vermietung
Geschäftsbedingungen der Firma Buchner Handel Montage und Tortechnik
Verleih
1.Allgemeines:
Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift die Geschäftsbedingungen an. Im Gegenzug hat der Mieter den Mietvertrag erhalten.
Absprachen die mündlich getroffen wurden, ohne eine schriftliche Bestätigung erhalten zu haben, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über den Mietgegenstand kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift des Vertrages erfolgen.
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Der Anhänger, Bagger, Hoflader, Arbeits- und Mastbühne darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2.Mietpreis:
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden, gültigen Tarife, welche der Vermieter als Preisliste auf der Homepage (www.buchner-tore.at) stehen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
3.Zahlungsbedingungen:
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Rückgabe des Gerätes ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Wenn ausgemacht gerne auch per Rechnung. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraums in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt.
4. Versicherung, Haftung:
Der Anhänger, Hoflader, Arbeitsbühne ist für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und verfügt über eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften der österreichischen Straßenverkehrsordnung. Für den Anhänger besteht keine Vollkaskoversicherung(Fahrzeugversicherung). Bagger, Mastbühne verfügen über eine Maschinenbruchversicherung. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter alle Vermögensschäden zu ersetzen, die dieser im Falle eines Verkehrsunfalles erleidet, und die nicht durch Leistungen von Unfallgegnern oder der Fahrzeugversicherung ausgeglichen werden können. Wenn ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Der Anhänger darf nur in einer Fachwerkstatt repariert werden.
Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigen gebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z.B.: Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs-und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Sämtliche Schäden, Personen, Güter und Objekte die von den Anhängern, Bagger, Hoflader, Arbeits- und Mastbühne verursacht wurden mittelbar und unmittelbar trägt der Mieter.
5. Haftung des Vermieters:
Der Vermieter kann vom Vertrag zurück treten, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere der Fall wenn die Geräte in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Naturkatastrophen nicht mehr verkehrstauglich sind und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nicht Leistung sind Schadensersatzansprüche –gleich aus welchen Rechtsgrund- ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des vermieteten Gerätes zu dem vom Mieter vorhergesehenen Zweck.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise(Vorsatz grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
6. Fahrzeugzustand:
Der Mieter hat den Anhänger, Bagger, Hoflader, Bühnen sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme der Fahrzeuge beim Vermieter zu informieren. Der Mieter muss immer wieder regelmäßig überprüfen, ob dieser sich im Verkehrs und arbeitstauglichen Zustand befinden, sowie das der Anhänger, Bagger, Hoflader, Bühnen ordnungsgemäß verschlossen sind.
7. Unfälle/Diebstahl:
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers, Bagger, Hoflader, Bühnen hat der Mieter alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichts dem Vermieter vom Unfall zu berichten. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. Die Geräte sind ordnungsgemäß zu verschließen, bei Diebstahl haftet der Mieter.
8. Benutzung des PKW Anhängers, Bagger, Hoflader, Bühnen:
Die Geräte dürfen nur vom Mieter benutzt werden, außer es ist schriftlich fest gehalten, dass es noch jemand anderes benutzen darf, der Mieter hat sich zu überzeugen ob diese Person eine Fahrerlaubnis für dieses Gerät besitzt. Der Mieter haftet in voller Höhe auch für die andere Person, die den Anhänger, Bagger, Hoflader, Bühne benutzt.
Vor Antritt der Fahrt hat sich der Mieter zu überzeugen ob die Verkehrs-Arbeitssicherheit gegeben ist, etwaige Mängel aufzuzeigen und schriftlich fest zu halten. Während der Mietzeit ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Verkehrs-Arbeitssicherheit noch gegeben ist.
Der Mieter darf den gemieteten Anhänger nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeugs. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter ausgetauscht, bzw. verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen ist verboten. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet wenn man keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, bzw. ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Auch auf Einsatzorten der andern Geräte sind auf die Wetterverhältnisse und Bedingungen zu achten. Die Benutzung des Anhängers, Bagger, Hoflader, Bühne ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahrten außerhalb der Republik Österreich sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Gefahrenguttransporte sind nicht erlaubt. Hält sich der Mieter nicht an die vorstehenden Punkte der vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch vor.
9.Rückgabe an den Vermieter:
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach Ablauf der tatsächlichen Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger, Bagger, Hoflader, Bühne bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben, außer es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger,Hoflader, Bühne samt dazugehöriger Fahrzeugpapiere und Zubehör zurück zu geben. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurück gibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag an welchem die KFZ-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hauptpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Gerätes sowie des vollständigen Zubehörs und des Zulassungsscheines verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt: mindestens jedoch €30.-
Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen Gegenstände müssen bei Rückgabe angegeben und bezahlt werden.
10. Versicherung:
Wie oben schon erwähnt erschreckt sich die Versicherung des gemieteten Anhängers auf eine Haftpflichtversicherung. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die Erlaubnispflichtige Beförderung, Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrengutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter § 7 benutzt wird. Hingewiesen wird auf folgendes bzgl. der Versicherung: Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug versichert.
11. Ersatzleistung:
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für den Fall einer Mietvorauszahlung erhält der Mieter sein Geld zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Auch gültig bei Bagger, Hoflader, Bühnen.
12. Reservierung:
Reservierungen sind verbindlich, wird der Anhänger, Bagger, Hoflader, Bühne nicht wie vereinbart abgeholt oder telefonisch Bescheid gegeben, darf der Vermieter eine Rechnung von €30.- stellen als Aufwandsentschädigung.
Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters verbindlich anzusehen.
13. Schriftform/ Rücktritt:
Der Mietvertrag mit der Firma Buchner Handel Montage und Tortechnik kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen.
14. Datenschutzklausel:
Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Firma Buchner Handel Montage und Tortechnik in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem jeweils aktuellem Datenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegeben falls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel, wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Rechnung nicht bezahlt wird, oder das Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
15. Allgemeine Bestimmungen:
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, haften neben der Person, Firma, Organisation für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Österreichische Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
16. Gerichtsstand /Erfüllungsort:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht (Bezirksgericht Zell am See) des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Amtssprache ist deutsch.